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AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen INEX Engineering GmbH (gültig ab 1. Januar 2014)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der INEX Engineering GmbH
Stand: Mai 2026
INEX Engineering GmbH | Im Gotthelf 23 | 65795 Hattersheim am Main
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der INEX Engineering GmbH. Sie regeln insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Material sowie die Installation, Wartung und Instandhaltung von technischen Anlagen und Systemen.
Bei Widersprüchen zwischen dem jeweiligen Vertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die individuell vereinbarten Vertragsunterlagen Vorrang.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die INEX Engineering GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
1.2 Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1.3 Textform
Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen sowie rechtserhebliche Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Textform umfasst insbesondere Erklärungen per E-Mail.
1.4 VOB/B
Soweit es sich um Bauleistungen handelt und die VOB/B ausdrücklich im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Vertragsabschluss und Schriftform
2.1 Angebotsgültigkeit
Ein Angebot der INEX Engineering GmbH ist, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
2.2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag, eine schriftliche Bestellung des Kunden und/oder eine Auftragsbestätigung der INEX Engineering GmbH vorliegt. Die INEX Engineering GmbH ist berechtigt, die Ausführung von Leistungen von einer ordnungsgemäßen schriftlichen Bestellung, einer Bestellnummer oder einer Auftragsbestätigung abhängig zu machen.
2.3 Änderungen und Ergänzungen
Spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst wirksam, wenn sie von beiden Parteien mindestens in Textform bestätigt wurden. Dies gilt auch für Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen, Terminänderungen und Nachträge.
2.4 Elektronische Signaturen
Elektronische Signaturen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind zulässig und verbindlich. Sie können, soweit gesetzlich zulässig, eine handschriftliche Unterschrift ersetzen.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
3.1 Leistungsumfang
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der INEX Engineering GmbH ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Vertrag sowie den dazugehörigen Anlagen und Leistungsbeschreibungen.
3.2 Technische Änderungen
Die INEX Engineering GmbH ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese zu Verbesserungen führen, den vertraglich vereinbarten funktionalen Einsatz nicht beeinträchtigen und keine unzumutbaren Mehrkosten für den Kunden verursachen.
4. Pläne und technische Unterlagen
4.1 Technischer Stand
Angaben in Angeboten, Prospekten, Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten beruhen auf den gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Änderungen bis zum Liefer- oder Ausführungstermin bleiben vorbehalten, sofern sie den vorgesehenen funktionalen Einsatz nicht wesentlich beeinträchtigen.
4.2 Rechte an Unterlagen
Jede Vertragspartei behält sämtliche Rechte an Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Konzepten und sonstigen Dokumenten, die sie der anderen Vertragspartei überlassen hat.
Die empfangende Vertragspartei darf diese Unterlagen ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen, vervielfältigen oder außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks verwenden. Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
5. Leistungsumfang
5.1 Standardausführung
Die INEX Engineering GmbH liefert Produkte und Systeme grundsätzlich in marktüblicher und technisch bewährter Standardausführung, sofern im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes vereinbart wurde.
5.2 Abweichungen ohne Funktionsbeeinträchtigung
Die INEX Engineering GmbH behält sich vor, von einzelnen Leistungsmerkmalen abzuweichen, sofern hierdurch keine wesentliche funktionale Einschränkung entsteht und die vertraglich vereinbarte Leistung weiterhin erfüllt wird.
Eine Verpflichtung, solche Änderungen auch an bereits hergestellten, gelieferten oder installierten Produkten oder Systemen vorzunehmen, besteht nicht.
5.3 Betriebs- und Bedienungsanleitungen
Die INEX Engineering GmbH stellt standardisierte Betriebs- oder Bedienungsanleitungen zur Verfügung, soweit diese Bestandteil des Liefer- oder Leistungsumfangs sind. Zusätzliche individualisierte Dokumentationen, Sonderunterlagen oder kundenspezifische Bedienungsanleitungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erstellt.
6. Änderungen des Leistungsumfangs und zusätzliche Leistungen
6.1 Auswirkungen auf Preise und Termine
Änderungen des Vertragsumfangs, zusätzliche Leistungen, geänderte bauliche Bedingungen oder nachträgliche Kundenwünsche können Auswirkungen auf Preise, Termine und Ausführungsfristen haben. Solche Leistungen werden, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden, zusätzlich berechnet.
Hierzu zählen insbesondere:
a) Ausführungsunterlagen aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten oder neuer Konzepte des Kunden;
b) Erstellen von Provisorien, Testaufbauten oder temporären Anlagen;
c) Erstellen von Unterlagen für baulich bedingte Sonderkonstruktionen;
d) zusätzliche Einweisungen, Schulungen oder Unterweisungen für Fremdhandwerker, Fremdinstallateure, Kunden, Betreiber oder Anwender;
e) Wartezeiten aufgrund blockierten, verspäteten oder nicht gewährten Zutritts zu Anlagenteilen, Räumlichkeiten oder Baustellenbereichen;
f) Klärungen, Skizzen, Schemata oder Abstimmungen für bauseits gelieferte Apparate, Komponenten oder Fremdgewerke;
g) außerordentliche Baustellenbesuche, Baubesprechungen oder zusätzliche Koordinationsleistungen, die aus baubedingten Gründen erforderlich werden;
h) Leistungen, Unterlagen oder Abstimmungen, die von Behörden, Feuerwehr, Polizei, Sachverständigen, Prüforganisationen, Gebäudeversicherern oder sonstigen Dritten verlangt werden, soweit diese nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind;
i) Koordination, Besprechungen und technische Abklärungen mit vom Kunden beauftragten oder benannten Drittunternehmen, Unterlieferanten oder Fachplanern.
7. Projektabwicklung
7.1 Ansprechpartner und Koordination
Nach Vertragsabschluss ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Koordination der von ihm beauftragten Unternehmer und Gewerke, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Entsteht der INEX Engineering GmbH Mehraufwand durch fehlende, verspätete oder unzureichende Koordination, wird dieser zusätzlich berechnet.
Der Kunde ist verpflichtet, die INEX Engineering GmbH rechtzeitig über alle relevanten gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, örtlichen Gegebenheiten, Sicherheitsvorschriften sowie sonstigen Umstände zu informieren, die für Ausführung, Lieferung, Montage, Wartung oder Betrieb des Vertragsgegenstandes wesentlich sind.
8. Vorleistungen des Kunden
8.1 Bauliche Vorleistungen
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Montage, Installation oder Inbetriebnahme erforderlichen baulichen Vorarbeiten rechtzeitig, vollständig und fachgerecht auszuführen.
Der Kunde stellt, soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, geeignete Montagehilfen, Gerüste, Hebemittel, Arbeitsbühnen, Baustrom, Beleuchtung, Lagerflächen und sichere Zugänge bereit. Der Kunde informiert die INEX Engineering GmbH rechtzeitig über den Baufortschritt und etwaige Verzögerungen.
9. Installation
9.1 Zugang und Lagerung
Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass der INEX Engineering GmbH ohne vermeidbare Wartezeiten ungehinderter und sicherer Zugang zu den betreffenden Anlagenteilen, Räumlichkeiten und Arbeitsbereichen gewährt wird.
Für Materialien, Apparate, Werkzeuge und Arbeitsmittel sind geeignete, sichere und bei Bedarf abschließbare Lagermöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
9.2 Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten
Gelten am Installationsort besondere Sicherheitsauflagen oder sonstige Anforderungen, hat der Kunde die Voraussetzungen für eine ungehinderte und sichere Vertragserfüllung zu schaffen.
Können Arbeiten aus Gründen, die die INEX Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, nur außerhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätzen der INEX Engineering GmbH berechnet.
9.3 Arbeitssicherheit
Die INEX Engineering GmbH beachtet die maßgeblichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit. Werden Arbeitsmittel, Gerüste, Hebebühnen, Leitern, Baustrom oder sonstige Einrichtungen durch den Kunden oder durch Dritte bereitgestellt, müssen diese den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Die INEX Engineering GmbH ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn die sichere Ausführung nicht gewährleistet ist. Hieraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde, sofern die Ursache nicht von der INEX Engineering GmbH zu vertreten ist.
9.4 Schäden durch Kunden oder Dritte
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder von ihm beauftragter Dritter Personen verletzt oder Sachen beschädigt und wird die INEX Engineering GmbH aus diesem Grund in Anspruch genommen, steht der INEX Engineering GmbH ein Rückgriffsrecht gegen den Kunden zu, soweit der Kunde den Umstand zu vertreten hat.
9.5 Asbest und Gefahrstoffe
Die INEX Engineering GmbH übernimmt keine Verpflichtung zur vorherigen Untersuchung auf Asbest, Schadstoffe oder Gefahrstoffe, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Besteht am Ausführungsort der Verdacht auf Asbest, Gefahrstoffe oder sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe, hat der Kunde die INEX Engineering GmbH hierüber unverzüglich vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Werden entsprechende Gefahren während der Ausführung festgestellt, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen, bis eine sichere Ausführung gewährleistet ist. Hieraus entstehende Verzögerungen und Mehrkosten trägt der Kunde, sofern die Ursache nicht von der INEX Engineering GmbH zu vertreten ist.
10. Einbindung von Fremdsystemen
10.1 Begriff Fremdsysteme
Als Fremdsysteme gelten alle Systeme, Anlagen, Komponenten, Schnittstellen, Netzwerke, Softwarelösungen oder sonstigen Einrichtungen, die nicht von der INEX Engineering GmbH geliefert oder hergestellt wurden und mit den Produkten oder Systemen der INEX Engineering GmbH verbunden werden oder Daten austauschen.
10.2 Verantwortung für Fremdsysteme
Bei der Einbindung von Fremdsystemen übernimmt die INEX Engineering GmbH keine Haftung für Eigenschaften, Funktionen, Verfügbarkeit, Störungen oder Leistungszusagen des jeweiligen Herstellers, Betreibers oder Lieferanten des Fremdsystems.
Kosten, Leistungen oder Anpassungen auf Seiten des Fremdsystems sind nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Kunde ist verantwortlich für die vollständige Beschreibung, Bereitstellung und Prüfung des erforderlichen Funktionsumfangs einer Fremdsystem-Einbindung. Abweichungen oder besondere Anforderungen hat der Kunde rechtzeitig mitzuteilen.
Liegen keine ausreichenden Vorgaben des Kunden vor, ist die INEX Engineering GmbH berechtigt, die Einbindung nach fachgerechtem Ermessen auszuführen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung wegen nachträglich mitgeteilter Anforderungen besteht in diesem Fall nicht.
10.3 Infrastruktur des Kunden
Der Kunde ist verantwortlich für die betriebsfähige Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, insbesondere Telefonanschlüsse, IP-Netzwerke, Internetverbindungen, Spannungsversorgung, Datenleitungen, Zugangsdaten und Schnittstellen.
Der Kunde hat mit Telekommunikationsanbietern, Netzwerkbetreibern oder sonstigen Dienstleistern die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen, um die für Alarmierung, Fernzugriff oder Datenübertragung erforderliche Verfügbarkeit sicherzustellen.
11. Liefertermine und Fristen
11.1 Verbindlichkeit von Terminen
Im Angebot genannte Liefertermine und Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungshilfen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Eine Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen geklärt sind, erforderliche Genehmigungen vorliegen, vereinbarte Vorauszahlungen geleistet wurden und der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
11.2 Verlängerung von Fristen
Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen, die die INEX Engineering GmbH nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Transportverzögerungen, behördliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, fehlende Mitwirkung des Kunden, geänderte Anforderungen oder bauseitige Verzögerungen.
11.3 Bauseitige Verzögerungen
Die INEX Engineering GmbH haftet nicht für Folgen bauseitiger Verzögerungen, soweit diese nicht von der INEX Engineering GmbH zu vertreten sind. Hieraus entstehende Mehrarbeiten, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lagerkosten oder sonstige Zusatzkosten werden nach den aktuell gültigen Sätzen der INEX Engineering GmbH berechnet.
11.4 Ersatzlieferungen
Wird dem Kunden im Verzugsfall durch eine Ersatzlieferung oder eine gleichwertige Zwischenlösung ausgeholfen, bleiben weitergehende Ansprüche nur bestehen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgesehen oder ausdrücklich vereinbart sind.
12. Abnahme
12.1 Abnahmeprüfung
Die INEX Engineering GmbH informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin einer Abnahmeprüfung, soweit eine solche erforderlich oder vereinbart ist. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
Bei Anlagen, die einer Abnahme durch Behörden, Sachverständige, Fachstellen, Prüforganisationen oder Versicherer bedürfen, erstellt die INEX Engineering GmbH die vertraglich vereinbarten Unterlagen. Die Erstellung behördlicher oder sachverständiger Prüfberichte erfolgt durch die jeweils zuständige Stelle.
12.2 Abnahmeverweigerung
Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Wegen unwesentlicher Mängel, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
12.3 Fiktive Abnahme
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme unberechtigt verweigert, zum vereinbarten Abnahmetermin unentschuldigt nicht erscheint, das Abnahmeprotokoll ohne berechtigten Grund nicht unterzeichnet oder die Leistung in Gebrauch nimmt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abnahme vorliegen.
12.4 Rechte bei fehlender Mitwirkung
Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme oder fehlender Mitwirkung des Kunden bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der INEX Engineering GmbH, insbesondere Vergütungs-, Mehrkosten- und Schadensersatzansprüche, vorbehalten.
12.5 Beginn von Gewährleistungsfristen
Mit der Abnahme gilt die vertragliche Leistung als erbracht. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, soweit keine abweichende zwingende Regelung gilt.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
13.1 Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackung, Versand, Transport, Montage, Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen, Wartezeiten und sonstige Nebenkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Gesetzliche Abgaben, Gebühren, Zölle oder sonstige öffentliche Kosten werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Sätzen berechnet.
13.2 Preisanpassungen
Die INEX Engineering GmbH behält sich eine angemessene Preisanpassung vor, wenn sich zwischen Angebotserstellung und vertragsgemäßer Leistungserbringung Lohnkosten, Materialpreise, Energiekosten, Transportkosten, öffentliche Abgaben oder sonstige für die Leistung wesentliche Kostenfaktoren wesentlich ändern und die Leistungserbringung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
13.3 Kleinaufträge und Eilaufträge
Bei Bestellungen mit einem Netto-Rechnungswert unter 300,00 EUR ist die INEX Engineering GmbH berechtigt, zusätzlich zu Versand- und Portokosten einen Kleinauftragszuschlag in Höhe von 50,00 EUR netto zu berechnen.
Für Materiallieferungen oder Leistungen, die auf Wunsch des Kunden innerhalb von 24 Stunden ab Bestelleingang ausgeführt oder ausgeliefert werden sollen, kann die INEX Engineering GmbH einen Eilzuschlag von 20 % des Netto-Rechnungswertes, mindestens jedoch 500,00 EUR netto, berechnen.
13.4 Abschlagszahlungen
Die INEX Engineering GmbH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsstand, Materialbereitstellung, Lieferung, Montagefortschritt oder Betriebsbereitschaft zu verlangen.
13.5 Zahlungsplan
Sofern im Angebot oder Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) Abschlagsrechnungen und Teilzahlungen sind innerhalb von 21 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
b) Die Schlussrechnung wird in der Regel nach Abnahme oder Fertigstellung gestellt und ist innerhalb von 21 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
13.6 Regieleistungen
Regie-, Stundenlohn- und Zusatzleistungen werden laufend oder nach Abschluss der jeweiligen Leistung separat berechnet. Rabatte oder Nachlässe auf die Hauptleistung gelten nicht automatisch für Regie- oder Zusatzleistungen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze und Zuschläge der INEX Engineering GmbH.
13.7 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist die INEX Engineering GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
13.8 Teilrechnungen bei Unterbrechungen
Sind einzelne Anlagenteile fertiggestellt oder entstehen größere Unterbrechungen aus Gründen, die die INEX Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, ist die INEX Engineering GmbH berechtigt, Teilrechnungen im Umfang der bereits erbrachten Leistungen zu stellen.
13.9 Rücktritt und Schadensersatz
Leistet der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht, ist die INEX Engineering GmbH berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
13.10 Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsrisiko
Befindet sich der Kunde mit Zahlungen im Rückstand oder ergeben sich nach Vertragsschluss Umstände, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden begründen, ist die INEX Engineering GmbH berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis fällige Zahlungen geleistet, angemessene Sicherheiten gestellt oder neue Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
Kommt eine entsprechende Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist zustande, ist die INEX Engineering GmbH berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
13.11 Aufrechnung
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Eigentumsvorbehalt
Die INEX Engineering GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Waren, Materialien, Komponenten und Systemen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums der INEX Engineering GmbH zu treffen.
14.2 Versicherung und Instandhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Produkte und Systeme während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordnungsgemäß instand zu halten und gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige übliche Risiken ausreichend zu versichern, soweit dies nach Art und Wert der gelieferten Gegenstände angemessen ist.
15. Gefahrübergang
15.1 Gefahrübergang bei Lieferung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, mit Übergabe der Lieferung an den Kunden, den Transportführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
15.2 Verzögerter Versand
Wird der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die die INEX Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, gehen Lagerung und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versand- oder Übergabebereitschaft auf den Kunden über. Entstehende Lager-, Versicherungs- und Mehrkosten trägt der Kunde.
16. Versand, Transport und Versicherung
16.1 Versand und Transport
Besondere Wünsche hinsichtlich Versand, Transport, Verpackung oder Versicherung sind der INEX Engineering GmbH rechtzeitig mitzuteilen und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Der Transport erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit Transport oder Versand sind vom Kunden unverzüglich gegenüber dem Transportführer geltend zu machen und der INEX Engineering GmbH mitzuteilen.
16.2 Versicherung
Eine Transport- oder sonstige Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
17. Gewährleistung und Haftung
17.1 Gewährleistung
Die INEX Engineering GmbH leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und Systeme im Wesentlichen dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.
Für Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, 12 Monate ab Lieferung. Für installierte Systeme beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, 24 Monate ab Abnahme.
Gesetzlich zwingende längere Verjährungsfristen bleiben unberührt.
17.2 Verzögerte Abnahme
Wird die Abnahme aus Gründen verzögert, die die INEX Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der fiktiven Abnahme oder mit der Inbetriebnahme durch den Kunden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
17.3 Nacherfüllung
Bei berechtigten Mängeln ist die INEX Engineering GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat der INEX Engineering GmbH hierfür die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Ersetzte Teile werden Eigentum der INEX Engineering GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
17.4 Zugesicherte Eigenschaften
Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich als Garantie bezeichnet oder ausdrücklich zugesichert wurden.
Sind zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, ist die INEX Engineering GmbH zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
17.5 Ausschluss bei nicht zu vertretenden Schäden
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden oder Mängel, die nicht von der INEX Engineering GmbH zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebs- oder Bedienungsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, bauliche Veränderungen, chemische oder elektrolytische Einflüsse, Eingriffe durch Dritte sowie sonstige Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der INEX Engineering GmbH.
17.6 Folgeschäden und besondere Kosten
Die INEX Engineering GmbH haftet für mittelbare Schäden, Folgeschäden und besondere Kosten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der nachstehenden Haftungsregelungen. Hierzu zählen insbesondere:
a) Polizei-, Feuerwehr-, Wachschutz- oder Alarmempfänger-Einsätze;
b) Sicherheitsmaßnahmen des Kunden bei teilweiser oder vollständiger Außerbetriebsetzung von Produkten oder Systemen;
c) direkte oder indirekte Folgen von Fehlalarmen;
d) Kosten für Bewachungspersonal oder Ersatzmaßnahmen;
e) Mehraufwendungen des Betreibers oder Dritter;
f) entgangener Gewinn;
g) Beeinträchtigungen durch bauliche Veränderungen;
h) Schäden infolge von Datenverlusten, soweit der Kunde für Datensicherung oder Archivierung verantwortlich ist.
17.7 Unterlieferanten und kundenseitig vorgegebene Produkte
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, Herstellern oder Dritten, die vom Kunden vorgeschrieben oder bereitgestellt werden, übernimmt die INEX Engineering GmbH keine weitergehende Gewährleistung als diejenige, die gegenüber der INEX Engineering GmbH durch den jeweiligen Lieferanten oder Hersteller besteht, soweit gesetzlich zulässig.
17.8 Haftungsbegrenzung
Die INEX Engineering GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
17.9 Versicherungsdeckung
Die INEX Engineering GmbH unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Anfrage kann dem Kunden eine Bestätigung über die bestehende Versicherungsdeckung zur Verfügung gestellt werden.
18. Eigentums- und Immaterialgüterrechte
18.1 Rechte der INEX Engineering GmbH
Sämtliche Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Schaltplänen, Schemata, Software, Angeboten, Konzepten, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei der INEX Engineering GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ohne vorherige Zustimmung der INEX Engineering GmbH dürfen diese Unterlagen weder an Dritte weitergegeben, vervielfältigt, veröffentlicht noch zur Eigenproduktion oder für andere Projekte verwendet werden.
Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke, Marken- und Eigentumsangaben dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde nachträglich Änderungen an Produkten, Systemen oder Unterlagen vornimmt. Erweiterungen oder Änderungen an Produkten oder Systemen der INEX Engineering GmbH bedürfen, soweit sie deren Leistungen betreffen, der vorherigen Zustimmung der INEX Engineering GmbH.
Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Software, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Veränderung, Verlust und Schadsoftware zu schützen.
19. Schutzrechte Dritter
19.1 Kenntnisstand
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind der INEX Engineering GmbH keine Schutzrechte Dritter bekannt, die der vertragsgemäßen Nutzung der Lieferungen oder Leistungen entgegenstehen.
19.2 Ansprüche Dritter
Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch Lieferungen oder Leistungen der INEX Engineering GmbH geltend, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen bei der Abwehr dieser Ansprüche unterstützen.
Wird rechtskräftig festgestellt oder von der INEX Engineering GmbH anerkannt, dass durch die Lieferungen oder Leistungen Schutzrechte eines Dritten verletzt werden, ist die INEX Engineering GmbH nach eigener Wahl berechtigt, die Lieferung oder Leistung so zu ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, eine Nutzungsberechtigung zu erwerben oder die betroffene Leistung zurückzunehmen. Weitergehende Ansprüche bleiben nur bestehen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgesehen sind.
20. Ausschluss weiterer Haftungen
20.1 Weitere Ansprüche
Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur, soweit sie in diesen Bedingungen, im Vertrag oder gesetzlich zwingend vorgesehen sind.
Die INEX Engineering GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Verlust von Aufträgen oder sonstige mittelbare Schäden, soweit die Haftung nach den Regelungen in Ziffer 17 wirksam ausgeschlossen oder begrenzt ist.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.
21. Gerichtsstand und anwendbares Recht
21.1 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
21.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der INEX Engineering GmbH.
Die INEX Engineering GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen.
22. Übersetzung
22.1 Deutsche Fassung maßgeblich
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, ist bei Abweichungen oder Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
INEX Engineering GmbH
Im Gotthelf 23
65795 Hattersheim am Main
T +49 69 67836891
E [email protected]
Geschäftsführer: Daniel Bobesch
Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 139909
USt-IdNr.: DE276747493
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